Welche Weiterbildungsträger erfüllen schon die neue Anlage 7?
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Aktualisiert am . Stand der vdek-Listen nach der Fassung von 2021 aktualisiert.
Was ist neu: Der Verband der Ersatzkassen (vdek) prüft im Auftrag von GKV-Spitzenverband und Berufsverbänden zentral, welche Weiterbildungsträger, Weiterbildungsstätten und Fachlehrkräfte die Anforderungen der Anlage 7 (Weiterbildung) zum Physiotherapie-Vertrag nach § 125 SGB V erfüllen. Seit dem Stand 21.10.2026 stehen auf seiner Seite neben den bisherigen Listen drei Listen nach der neuen Fassung vom 13.04.2026: KPE (komplexe physikalische Entstauungstherapie, bisher MLD) mit einem Träger, Manuelle Therapie mit vier Trägern und KG-Gerät mit 13 Trägern. Bei mehreren Trägern ist als Beginn noch „folgt“ eingetragen, beim KPE-Träger der 01.01.2027.
Rechtsgrundlage: Laut Anlage 7 veröffentlicht der vdek die Träger, Stätten und Fachlehrkräfte, die die Anforderungen nachgewiesen haben, online in der jeweils gültigen Fassung. Die neuen Inhalte für KPE, Manuelle Therapie und KG-Gerät sind seit 01.06.2026 in Kraft und ab 01.06.2027 verbindlich. Ab dann dürfen für diese drei Bereiche nur noch Weiterbildungen anerkannt werden, die den neuen Inhalten entsprechen (Anlage 7, Abschnitt V Absatz 1 und 2).
Was weiter gilt: Weiterbildungen nach der alten Anlage 7 vom 21.07.2021, die vor dem 01.06.2027 beginnen, werden anerkannt, wenn sie bis spätestens 31.05.2031 abgeschlossen sind. Bereits erworbene Zertifikate und erteilte Abrechnungserlaubnisse bleiben ohne erneuten Nachweis gültig (Abschnitt V Absatz 3 bis 5). Für diese Kurse bleiben die Listen nach der Fassung von 2021 maßgeblich, die der vdek auf derselben Seite weiter führt (Stand Oktober 2026). Für KG-ZNS nach Bobath, Vojta und PNF gibt es noch keine neue Fassung; dort gilt die Anlage von 2021 fort.
Für wen und was prüfen: Wer eine Weiterbildung in Manueller Therapie, KG-Gerät oder KPE plant, kann vor der Buchung auf der vdek-Seite prüfen, nach welcher Fassung der Träger gelistet ist, und den Kursbeginn mit dem Stichtag 01.06.2027 abgleichen. Praxen, die eine Abrechnungserlaubnis für neu weitergebildete Mitarbeitende beantragen wollen, sollten das Zertifikat später einer der beiden Listen zuordnen können. Wer schon ein Zertifikat oder eine Abrechnungserlaubnis hat, muss nichts tun.
Grenzen: Die Listen werden laut vdek laufend fortgeschrieben und in Abständen veröffentlicht; ein Träger, der heute fehlt, kann später aufgenommen werden. Was der Eintrag „folgt“ beim Beginn genau bedeutet, sagt die Liste nicht. Die MT-Liste trägt in der Fußzeile den Stand 12.10.2026, die Datei den 21.10.2026, die Seite inzwischen den 30.10.2026. Ob es vor dem 21.10.2026 schon frühere Fassungen dieser Listen gab, war nicht prüfbar. Verbindlich ist die jeweils aktuelle Liste auf der vdek-Seite, nicht diese Meldung.
Quellen und Prüfstand
vdek: Anlage 9 KG-Gerät nach Anlage 7 i. d. F. vom 13.04.2026, Stand 21.10.2026
vdek: Anlage 1 KPE nach Anlage 7 i. d. F. vom 13.04.2026, Stand 21.10.2026
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