Stadt Weinheim
Weinheim (69469)
Zuletzt bestätigt: 22.07.2026
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Blick auf Weinheim Tourismus Karriereportal Startseite » Bürgerservice » Beratung & Angebote » Dienstleistungen Service BW » Verfahrensbeschreibung Beratung & Angebote Lebenslagen Dienstleistungen Service BW Online - Formulare Verfahrensbeschreibung Versorgung & Entsorgung Behördennummer 115 Familien Kinder und Jugendliche Senioren Menschen mit Behinderung Menschen mit Demenz Migranten / Flüchtlinge Bauherren Vermiete doch an deine Stadt Leistungen Alphabetisches Register überspringen A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Physiotherapeut, Diätassistent, MTA, Masseur und medizinischer Bademeister, PTA, Logopäde, Ergotherapeut, Podologe, Notfallsanitäter mit ausländischer Berufsausbildung – Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen Onlineantrag und Formulare Zuständige Stelle Voraussetzungen Verfahrensablauf Fristen Erforderliche Unterlagen Kosten Bearbeitungsdauer Hinweise Vertiefende Informationen Rechtsgrundlage Freigabevermerk Wenn Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben. Die Erlaubnis benötigen Sie für folgende Berufe: Physiotherapeut oder -therapeutin Diätassistent oder -assistentin Medizinisch-technischer Assistent oder medizinisch-technische Assistentin Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin Pharmazeutisch-technischer Assistent oder pharmazeutisch-technische Assistentin Logopäde oder Logopädin Ergotherapeut oder -therapeutin Podologe oder Podologin Notfallsanitäter oder -sanitäterin Wenn Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben haben, prüft die zuständige Stelle, ob Ihr Abschluss mit dem entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Sie erhalten die Erlaubnis nur, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird. Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle. Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unten genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen. Onlineantrag und Formulare Antrag auf staatliche Anerkennung einer im Ausland erworbenen abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut, Diätassistent, Masseur und medizinischer Bademeister, Pharmazeutisch-technischer Assistent, Logopäde, Ergotherapeut, Notfallsanitäter Zuständige Stelle Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG) beim Regierungspräsidium Stuttgart Referat 95 - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, Approbationswesen [Regierungspräsidium Stuttgart] Leistungsdetails Voraussetzungen Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss Persönliche Qualifikation: persönliche Zuverlässigkeit gesundheitliche Eignung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: Logopäde oder Logopädin: mindestens Niveau C1des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen sonst: mindestens Niveau B2 Hinweis: Ihre Staatsangehörigkeit, die Herkunft Ihres Abschlusses und Ihr Aufenthaltsstatus sind nicht relevant. Verfahrensablauf Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss. Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen. Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede in der Berufsausbildung können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Sie erhalten die Erlaubnis, wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, können Sie an einer Ausgleichsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Fristen Keine Erforderliche Unterlagen Antragsformular oder Online-Antrag Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (zum Beispiel Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch) Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Reisepass, Personalausweis oder Aufenthaltsbescheinigung Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs Ausbildungsnachweise: Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum und so weiter Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (zum Beispiel Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index) bei Wohnsitz in Deutschland: Bescheinigung über Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde. (Kopie der Anmeldung); im Ausland: Glaubhaftmachung, dass die Berufsausübung in Baden-Württemberg angestrebt wird. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel Bestätigung des künftigen Arbeitgebers, Bewerbungsschreiben oder Stellengesuche. Nachweis deutscher Sprachkenntnisse eines anerkannten Sprachinstituts (kann nachgereicht werden) für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (kann nachgereicht werden) Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Hinweis: Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und niemals Originale ein! Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen. Kosten Die Kosten im Rahmen der Anerkennung sind grundsätzlich individuell. Nachfolgend erhalten Sie einen groben Überblick. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Ausbildung betragen die Kosten in der Regel 100,00 EUR. Für die Erteilung der Berufsurkunde betragen die Kosten zusätzlich nochmals 200,00 EUR (EU) beziehungsweise 250,00 EUR (EWR, Schweiz, Drittstaat). Für die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Referenzqualifikation, der Gleichwertigkeit der Ausbildung sowie der Echtheit von Unterlagen können gesonderte Kosten entstehen. Bearbeitungsdauer Maximal vier Monate. Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Hinweise kein Vertiefende Informationen Netzwerk IQ Baden-Württemberg Anerkennung in Deutschland Rechtsgrundlage Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg (BQFG-BW) Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV) Diätassistentengesetz (DiätAssG) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-AprV) Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) Gesetz über den Beruf als Logopäden (LogopG) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) Ergotherapeutengesetz (ErgThG) Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV) Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) Freigabevermerk 27.11.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg Seite drucken Seite empfehlen Bitte beachten Sie die für Ihr Anliegen genannte: "zuständige Stelle" - Ämter in der Stadtverwaltung - Bürgerbüro Anschrift Stadt Weinheim Obertorstraße 9 69469 Weinheim Tel.: 115 [Kontakt in der Originalanzeige] e-mail Anfahrtsplan (511 KB) Öffnungszeiten: Mo. - Fr. außer Mi. 08.00 - 12.00 Uhr Do. 14.00 - 18.00 Uhr Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Sprechzeiten der einzelnen Ämter und Dienststellen. Wir haben gleitende Arbeitszeit. Tel. Erreichbarkeit: Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr Mo. - Mi. 14.00 - 16.00 Uhr Do. 14.00 - 18.00 Uhr ZurückWeiter 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Beratung & Angebote Lebenslagen Dienstleistungen Service BW Behördennummer 115 Familien Kinder und Jugendliche Senioren Menschen mit Behinderung Menschen mit Demenz Migranten / Flüchtlinge Bauherren Vermiete doch an deine Stadt Politik & Gremien Oberbürgermeister Bürgerinformationssystem Gemeinderat Ortschaftsräte Ausschüsse und Beiräte Jugendgemeinderat Abgeordnete Stadtrecht Rathaus Bürgermeister / Dezernate Ämter Amtliche Bekanntmachungen Ausschreibungen Wahlen / Abstimmungen Städtische Finanzen / Haushalt Stadtrecht Personalrat / JAV Schwerbehindertenvertretung Zensus 2022 Stadtwegweiser Ämter & Behörden Einrichtungen in der Stadt Verkehr Verkehrsinformationen Bahnverkehr Busverkehr Ruftaxi Carsharing Park & Ride Parken Radfahren Verkehrsplanung Stadtplan / Geoportal © Stadt Weinheim 2026 Impressum Datenschutz Datenschutz-Einstellungen
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Quelle: Originalanzeige auf weinheim.de